PABLO ESCOBAR: NAME VON DROGENBARON KANN NICHT ALS MARKE IN EU GESCHüTZT WERDEN

Beim Europäischen Markenamt lassen Firmen ihre guten Namen schützen. Das wollte die Escobar Gesellschaft auch. Doch daraus wird vorerst nichts: Das EU-Gericht hält »Pablo Escobar« für keinen guten Namen.

Der Name des verstorbenen kolumbianischen Drogenhändlers Pablo Escobar kann nicht als Marke in der Europäischen Union geschützt werden. Das EU-Gericht in Luxemburg hat die entsprechende Ablehnung durch das EU-Markenamt EUIPO mit Sitz im spanischen Alicante bestätigt. Der Name würde mit Drogenhandel und Drogenterrorismus in Verbindung gebracht, begründete das Gericht sein Urteil. (Az. T-255/23)

Die Escobar-Gesellschaft mit Sitz in Puerto Rico wollte den Begriff »Pablo Escobar« für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen als Marke eintragen lassen. Das Amt lehnte den Antrag ab: Das verstoße gegen die guten Sitten. Der 1993 verstorbene Escobar gilt als gefürchtetster Drogenbaron Kolumbiens. Er gründete das Medellín-Kartell, verdiente Milliarden mit dem Kokain-Schmuggel in die USA und soll für den Tod Tausender Menschen verantwortlich sein.

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Das Unternehmen klagte vor dem Gericht der EU auf Eintragung der Marke – und verlor nun. Escobar werde größtenteils nicht mit seinen guten Taten zugunsten der Armen in Kolumbien in Verbindung gebracht, entschieden die Richter. Damit hatte die Firma argumentiert. Daher verstoße die Anmeldung gegen die moralischen Werte und Normen.

Zwar sei Escobar nie strafrechtlich verurteilt worden. Er werde aber als ein Symbol des organisierten Verbrechens wahrgenommen, das für zahlreiche Verbrechen verantwortlich sei. Deswegen verstoße es auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn die Marke nicht eingetragen werde.

Wahrnehmung von vernünftigen Spanierinnen und Spaniern

Das Gericht stützte sich auf die Wahrnehmung des Namens in Spanien, da Pablo Escobar wegen der Verbindungen zwischen Spanien und Kolumbien dort am besten bekannt sei. Das Markenamt habe sich bei seiner Beurteilung auf die Wahrnehmung des Namens durch vernünftige Spanierinnen und Spanier mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle stützen dürfen, welche die unteilbaren und universellen Werte teilen, auf die sich die EU gründe. Das erklärte das Gericht. Dazu zählten Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität sowie die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Zu Recht habe das Markenamt entschieden, dass diese Menschen den Namen von Pablo Escobar mit Drogenhandel und Drogenterrorismus, den Verbrechen und daraus entstandenem Leid in Verbindung bringen würden.

Gegen das Urteil kann noch vor dem höchsten europäischen Gericht, dem EuGH, vorgegangen werden.

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